Voraussetzungen, um Fahrlehrer:in zu werden

Der individuelle, praktische Unterricht, den Fahrlehrer:innen im Berufsalltag erteilen, setzt pädagogische Qualifikationen, Geduld und konsequente Lernzielorientierung voraus. Durch Sachkenntnis, kompetente Präsentation der Lerninhalte und sicheres Auftreten wirkt man überzeugend, seriös und vertrauenswürdig.

Diese Qualifikationen werden in der Modulausbildung vermittelt und vertieft.

Hinweise, ob Sie persönlich für den Beruf als Fahrlehrer:in geeignet sind, gibt Ihnen eine freiwillige Eignungsabklärung.

Daneben gibt es eine Reihe von formalen Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit Sie zur höheren Berufsbildung Fahrlehrer:in zugelassen werden und den eidgenössischen Fachausweis erlangen können.

Details Auto-Fahrlehrer:in (Kat. B)

Details Motorrad-Fahrlehrer:in (Kat. A)

Details Lastwagen-Fahrlehrer:in (Kat. C)

 

Rechtliche Grundlagen

Die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, wenn man die Modul-Ausbildung als Fahrlehrer:in aufnehmen will, sind in den Modulidentifikationen der entsprechenden Berufsrichtungen definiert.

Die Zulassungsbedingungen zu den Prüfungen sind in den Prüfungsordnungen bzw. Reglementen festgelegt.

Kantonale Bewilligung zur Berufsausübung

Für die Berufsausübung ist neben dem eidg. Fachausweis noch eine Fahrlehrerbewilligung gemäss Art. 3 der Fahrlehrerverordnung nötig. Diese wird in der Regel vom Strassenverkehrsamt des Wohnsitzkantons ausgestellt.

Die Erteilung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Gültiger eidgenössischer Fachausweis «Fahrlehrer:in»
  • Seit mindestens drei Jahren im Besitz des unbefristeten Führerausweises der Kategorie B und keine verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften in dieser Zeit
  • Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 VZV („Taxiprüfung“)
  • Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung aufgrund des bisherigen Verhaltens (Leumund)

Sind all diese Hürden genommen (Fachausweis, Fahrlehrerausweis) steht der Weg offen zu einer erfolgreichen Berufsausübung – sei es als angestellter Fahrlehrer einer grösseren Fahrschule, sei es als selbständiger Fahrlehrer und Unternehmer.