Gleichwertigkeit der Vorbildung

Für die Zulassung zur eidgenössischen Berufsprüfung für Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ist eine abgeschlossene Vorbildung erforderlich.

Als Voraussetzung gilt:

  • ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) einer mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung,
  • ein Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung oder
  • eine gleichwertige Qualifikation.

Wann ist eine Gleichwertigkeitsbeurteilung erforderlich?

Verfügen Sie nicht über ein EFZ einer mindestens dreijährigen beruflichen Grundbildung oder einen Abschluss einer höheren schulischen Allgemeinbildung, kann geprüft werden, ob Ihre Vorbildung als gleichwertige Qualifikation anerkannt werden kann.

Die Qualitätssicherungskommission (QSK) beurteilt die Gleichwertigkeit der Vorbildung. Die Kriterien und das Verfahren sind in der Richtlinie «Gleichwertigkeit der Vorbildung» geregelt.

Informieren Sie sich vor Beginn der Module über die Voraussetzungen und das Verfahren.

Gesuch einreichen

Gesuche um Beurteilung der Gleichwertigkeit der Vorbildung sind über das Admin-Tool der QSK einzureichen.

→ Zum Admin-Tool der QSK

Die geltende Richtlinie sowie die zugehörigen Unterlagen finden Sie im Downloadbereich.

→ Zum Download-Bereich mit den Richtlinie der QSK über die Gleichwertigkeit der Vorbildung