Nach dem Ende der «Chômage»-Ära

Arbeitsausfall nach dem Unfall: dokumentieren statt pauschalieren

Nach einem Unfall mit dem Fahrschulfahrzeug wiegt der Arbeitsausfall oft schwerer als die Reparatur. Wer Ausfallzeit und entgangene Lektionen von Beginn weg belegt, verhandelt mit der Haftpflichtversicherung auf sicherem Boden. Pauschalen aus der «Chômage»-Ära ersetzen den Nachweis heute nicht mehr.

Kommt es zu einem Unfall mit einem Fahrschulfahrzeug, richtet sich die Aufmerksamkeit zuerst auf die Reparatur. Der grössere finanzielle Schaden entsteht jedoch meist anderswo: beim Arbeitsausfall. Betroffen sind vor allem Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer mit nur einem Schulungsfahrzeug. Sie können während der Reparaturdauer keine Lektionen erteilen.

Was das Haftpflichtrecht verlangt

Der Halter des unfallverursachenden Fahrzeugs haftet nach Art. 58 SVG kausal. Die geschädigte Person kann ihren Anspruch gestützt auf Art. 65 Abs. 1 SVG direkt gegenüber dem Haftpflichtversicherer geltend machen. Ersetzt wird der tatsächlich entstandene Schaden, einschliesslich des entgangenen Gewinns.

Massgebend ist damit nicht eine historische Pauschale, sondern der konkret nachgewiesene Erwerbsausfall. Die Beweislast trägt nach Art. 8 ZGB die geschädigte Person. Eine gerichtliche Schätzung nach Art. 42 Abs. 2 OR bleibt die Ausnahme. Sie greift nur dort, wo ein ziffernmässiger Nachweis nicht möglich ist.

Zu beachten sind zwei Gegenpositionen: Ersparte Aufwendungen sind anzurechnen. Und es gilt die Schadenminderungspflicht. Wer ein zumutbares Ersatzfahrzeug ausschlägt, riskiert eine Kürzung nach Art. 44 OR.

Diese Unterlagen frühzeitig sichern

  • Unfallrapport beziehungsweise Schadenmeldung
  • Fotos des beschädigten Fahrzeugs
  • Bestätigung der Garage über Beginn und Ende der Reparatur
  • Nachweis der tatsächlichen Ausfallzeit
  • Übersicht der ausgefallenen Fahrlektionen
  • Nachweis, dass kein Ersatzfahrzeug verfügbar war

Je genauer die Dokumentation ausfällt, desto einfacher lässt sich der Schaden belegen.

Ausgefallene Lektionen erfassen

Versicherungen verlangen regelmässig eine nachvollziehbare Aufstellung. Bewährt hat sich eine Liste mit Datum, geplanter Unterrichtszeit, Anzahl Lektionen und Tarif pro Lektion. Namen von Fahrschülerinnen und Fahrschülern gehören nur dann in die Aufstellung, wenn dies wirklich erforderlich ist (Art. 6 DSG).

Nebenkosten nicht vergessen

Unfallbedingt fallen weitere Aufwendungen an. Dazu zählen Fahrten zur Werkstatt und zur Beschriftungsfirma. Ebenso der Zeitaufwand für die Demontage und Montage der Fahrzeugbeschriftung. Auch der administrative Mehraufwand im Schadenfall ist ersatzfähig. Alle Positionen sind zu belegen.

Daneben verlangen Versicherungen Angaben zum Betrieb: Rechtsform, Anzahl Schulungsfahrzeuge, Verfügbarkeit eines Ersatzfahrzeugs, Tarifstruktur und durchschnittliche Auslastung. Diese Angaben dienen der Beurteilung des geltend gemachten Erwerbsausfalls.

Fristen im Auge behalten

Wer seine Forderung zu spät stellt, verliert sie. Die Verjährung richtet sich nach Art. 83 SVG. Massgebend ist die Kenntnis von Schaden und ersatzpflichtiger Person. Wer längere Verhandlungen führt, sollte deshalb rechtzeitig einen Verjährungsverzicht einholen.

Text: Ravaldo Guerrini Foto: iStock