Unfälle mit Tieren - Häufig gestellte Fragen

Sie haben Fragen im Zusammenhang mit Unfällen mit Tieren? Der Zürcher Tierschutz hat FAQs zusamengestellt.

Wie viele Verkehrsunfälle mit Wildtieren gibt es jährlich in der Schweiz?

Jedes Jahr sterben knapp 21'000 mittlere bis grosse Wildtiere im Strassenverkehr, darunter über 8'000 Rehe. Zusätzlich werden jedes Jahr in der Schweiz über 100'000 Amphibien (v.a. Frösche und Kröten) überfahren. Die meisten Fälle treten dabei im Jura, Fribourg und Graubünden auf. Auch Menschen kommen zu Schaden: Jährlich gibt es schweizweit über 100 Verletzte sowie Sachschäden im zweistelligen Millionenbereich.

Was tun bei einem Unfall mit einem Tier?

Auch den aufmerksamsten Fahrzeuglenker:innen kann ein Unfall passieren. Gemäss Gesetz sind bei Unfällen mit jagdbarem Wild (Hirsch, Reh, Wildschwein, Fuchs, Dachs, Marder) oder mit geschützten Tierarten (Luchs, Wolf, Greifvögel) unverzüglich die Polizei und, bei Haustieren, der/die Tierbesitzer:in zu benachrichtigen (sofern dieser bekannt ist oder eruiert werden kann, bspw. durch Halsband). Wer die Meldung unterlässt, macht sich strafbar!

Welche Geschwindigkeit darf maximal gefahren werden?

Nachts beträgt die Sichtweite bei optimalen Bedingungen mit Abblendlicht circa 60 Meter und der Bremsweg bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h etwa 55 Meter. Daher muss die Geschwindigkeit bei schlechteren Bedingungen (z.B. Regen, Nebel, verlängerte Reaktionszeit infolge Müdigkeit oder Alkohol etc.) reduziert werden.

Gibt es besondere Risiken je nach Jahreszeit?

Generell gilt: Jede Jahreszeit birgt andere Risiken. Im Frühling wandern Amphibien, besonders bei feucht-warmen Verhältnissen. Im Frühling und Sommer sind viele Mütter mit Jungtieren unterwegs, wodurch das Risiko für Wildtierkollisionen steigt. Während der Jagdzeit im Herbst kann es vorkommen, dass Tiere auf der Flucht die Strassen queren und im Winter lecken Rehe und andere Wildtiere Salz von den Strassen. Da im Winterhalbjahr die Tage kürzer sind, ist das Risiko für Begegnungen mit dämmerungs- und nachtaktiven Tieren noch grösser.

Wie finde ich raus, wem ein Hund / eine Katze gehört?

Nach Unfällen mit Haustieren ist oft nicht klar, wem diese gehören. Informieren Sie die Polizei und kümmern Sie sich bestmöglich um das Tier (s. Merkblatt «Verkehrsunfälle mit Tieren»). In der Schweiz müssen Hunde gechippt sein, bei Katzen ist es freiwillig. Die Polizei, der Tierrettungsdienst, Tierarztpraxen und Tierheime besitzen Lesegeräte für diese Chips und können die Kontaktdaten ablesen.

In welchen Fällen mache ich mich strafbar?

Wer es unterlässt den oder die Tierbesitzer*in bzw. die Polizei oder Jagdaufsicht sofort über den Unfall und den Zustand des Tieres zu informieren (Meldepflicht vgl. Art. 51 Abs. 3 SVG), macht sich wegen pflichtwidrigem Verhalten nach einem Verkehrsunfall strafbar. Erlitt das Tier dadurch einen qualvollen Tod, muss aufgrund von Tierquälerei mit weiteren rechtlichen Folgen gerechnet werden. Wer ein totes Wildtier eigenständig transportiert, macht sich der Wilderei schuldig.

Stimmt es, dass Bremsen für Katzen verboten ist?

Dieser Mythos ist falsch. Das Bremsen für Wirbeltiere auf der Strasse (Säugetiere, Vögel, Amphibien und Reptilien) gilt als gerechtfertigt. Die Person im nachfolgenden Fahrzeugs ist dafür verantwortlich, rechtzeitig bremsen zu können.

Welche Kosten entstehen bei Unfällen mit Tieren und wer muss diese bezahlen?

Damit eine Versicherung für die Kosten aufkommt, muss sofort nach dem Unfall die Polizei oder die Jagdaufsicht benachrichtigt werden. Nur diese können den für die Versicherung benötigten Unfallrapport ausstellen.

  • Schäden am Tier: z.B. Tierarztkosten, Schmerzensgeld bei Tod des Tiers. Kosten gedeckt durch die obligatorische Haftpflichtversicherung des oder der Unfallfahrer*in.
  • Schäden am Fahrzeug durch Kollision mit Tier: Kosten gedeckt durch Teilkaskoversicherung. Gegenüber dem oder der Tierhalter*in können Ansprüche für ein Drittel bis zur Hälfte der Kosten gemacht werden.
  • Schäden am Fahrzeug durch Ausweichmanöver: z.B. Kollision mit Baum oder Leitplanke. Kosten gedeckt durch Vollkaskoversicherung.

Fahrzeuglenkende sind aufgrund der strengen Kausalhaftung auch für Unfälle haftbar, die sie nicht verschuldet haben. Die Haftung wird jedoch verringert, wenn auch die Tierhalter*innen eine Schuld trifft, z. B. weil ein Hund nicht angeleint war und auf die Strasse gelaufen ist.

Wenn ich, als am Unfall unbeteiligte Person, ein verletztes Tier zum Tierarzt bringe – wer kommt dann für die Behandlungskosten auf?

Ein Behandlungsauftrag des Tierarztes wird mit jener Person abgeschlossen, die das Tier übergibt. Dies kann der oder die Halter*in selbst, beispielsweise aber auch dessen Nachbar*in oder die Personen sein, die den Unfall verursacht hat. Diese Person, die das Tier überbringt und somit dem Tierarzt den Behandlungsauftrag gibt, ist rechtlich gesehen Adressat*in der Tierarztrechnung. Meistens werden Tierhalter*innen die Rechnung anschliessend diskussionslos übernehmen. Sollte dies nicht der Fall sein, kann die Person, die den Auftrag gegeben hat, von den Tierhalter*innen die Rückerstattung sämtlicher Tierarztkosten verlangen, sofern sie in gutem Glauben davon ausgehen durfte, dass die tierärztliche Behandlung des Tieres in dessen Interesse lag. Obwohl die Person, die das Tier übergeben hat, die Behandlungskosten also zunächst selber bezahlen muss, kann sie von den Tierhalter*innen sämtliche Aufwendungen zurückverlangen. Bleiben die Tierhalter*innen unbekannt, werden die Kosten leider nicht zurückerstattet, was natürlich niemanden davon abhalten sollte, in Not geratenen Tieren Hilfe zukommen zu lassen. Für die Einschaltung des Tierrettungsdienstes fallen keine Kosten an, wenn Sie nicht Besitzer des Tieres sind.

Gilt die Meldepflicht auch bei kleineren Wildtieren wie z.B. Hase, Vogel oder Frösche?

Die Meldepflicht gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG) gilt nur bei Tieren, an denen Eigentum besteht. Bei Unfällen mit Haus- und Nutztieren müssen somit immer sofort die Tierbesitzer*innen oder – sofern diese nicht ausfindig gemacht werden können – die Polizei über den verursachten Sachschaden informieren werden.

Bei Wildtieren gilt nicht immer eine Meldepflicht:

  • Wildlebende Vögel, Raubtiere, Paarfhufer, Hasenartige, Biber, Murmeltiere und Eichhörnchen: Diese Tiere gehören gemäss Jagdgesetz (JSG) zu den jagdbaren oder geschützten Tieren. Zwar gelten sie solange sie gesund sind und leben als herrenlose Sachen, an denen kein Eigentum besteht. Tote, kranke oder verletzte Wildtiere (= Fallwild) sind jedoch Eigentum der Jagdgesellschaft (bei Revierjagdsystem) oder des Kantons (bei Patentjagdsystem) und müssen somit bei Schädigung der Polizei gemeldet werden.
  • Alle restlichen, nicht vom Jagdgesetz erfassten Wildtiere (v.a. Amphibien, Reptilien, Mäuse, Igel, Fledermäuse): Alle anderen Wildtiere fallen unter die Regelungen des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG). Dieses enthält keine Bestimmungen zum Eigentum an verletzten oder toten Tieren. Daher gelten solche Tiere als herrenlos, d.h. sie haben keine Eigentümer*innen. Insofern kann an ihnen kein Sachschaden verübt werden, womit rein rechtlich auch die Meldepflicht nach SVG entfällt.

Aus Tierschutzsicht sollten jedoch alle Tierunfälle gemeldet werden. Dies insbesondere, wenn das Tier möglicherweise stark verletzt ist, medizinische Hilfe benötigt oder mittels Gnadenschuss durch eine Fachperson erlöst werden sollte. Lässt man ein angefahrenes Tier unnötig leiden, macht man sich unter Umständen gar der Tierquälerei strafbar. Dies auch bei Tieren, bei denen keine Meldepflicht besteht.

Unfall mit Tier und Versicherungen: Was gilt versicherungstechnisch?

Sachschäden am Fahrzeug werden vergütet, sofern eine Teil- oder Vollkaskoversicherung abgeschlossen und der Unfall sofort der Polizei gemeldet und protokolliert wurde. Für den /die Autofahrer:in gilt auch bei einer Kollision mit Tieren die Gefährdungshaftung. Der/die Autofahrer:in, bzw. sein Haftpflichtversicherer, muss also einen Teil der Haftung übernehmen, selbst wenn kein Selbstverschulden vorliegt. Läuft bspw. ein Hund ins Auto, muss die Versicherung des Fahrers zwei Drittel der Kosten übernehmen, die dem Hundehalter entstehen. Dessen Anteil erhöht sich nur, wenn ihm ungenügende Beaufsichtigung nachgewiesen werden kann. Überlebt das Tier den Unfall nicht, kann der/die Besitzer:in Schmerzensgeld fordern. Bei kleineren Verletzungen übernimmt der/die Fahrer:in den Anteil des Versicherers häufig selber, um eine Rückstufung in der Bonusskala zu vermeiden.

Kollisionsschäden am Auto sind durch die Teilkaskopolice gedeckt und fallen unter das Schadereignis «Unfall mit Tieren», welches sowohl Haus- wie auch Wildtiere umfasst.

Weichen Sie einem Tier aus, gilt ein allfälliger Schaden (z.B. durch Kollision mit Baum oder Leitplanke) nicht als Wildschaden und ist nur gedeckt, wenn Sie eine Vollkasko-Versicherung haben.

Wie können Strassen gesichert werden, um Unfälle mit Tieren zu verhindern?

Um Unfälle mit Wildtieren zu reduzieren, ergreifen die Kantone in Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden verschiedene Massnahmen. Die Wirksamkeit der unter Förstern und Revierpächtern früher weitherum gebräuchlichen Methode, Wildtiere durch reflektierende CD-Scheiben oder Flatterbänder am Strassenrand fernzuhalten, konnte leider nie wissenschaftlich bewiesen werden.

Vielversprechender sind akustische oder olfaktorische Warnsysteme entlang der Strassenränder.  Akustische Wildwarner lassen beim Nahen eines Autos einen Warnton erklingen, der Wildtiere zum Innehalten bewegt. Tatsächlich können so im ersten Jahr der Montage Unfälle um bis zu 40% reduziert werden. Leider tritt aber offenbar ein Gewöhnungseffekt ein, und die Unfallzahlen steigen in den Folgejahren wieder an.

Am erfolgreichsten haben sich bisher die «Duftzäune» erwiesen. Synthetische Raubtiergerüche, die auf einen Polyethylen-Schaum aufgetragen und in ein oder zwei Reihen am Strassenrand verteilt werden, bewirken eine allgemein erhöhte Wachsamkeit des Wildes, ohne seine gewohnten Wege zu beeinträchtigen. Da die Tiere mit der Präsenz von Raubtieren rechnen und wachsamer sind als normal, verharren sie beim geringsten Geräusch oder suchen, wenn sie sich schon auf der Strasse befinden, sofort die Deckung des Waldes, sobald zusätzlich zur latenten Geruchsbedrohung ein unerwartetes Geräusch (Automotor) oder eine Bewegung (Silhouette des Autos, Scheinwerfer) bemerkt werden. Die geruchliche Abschreckung reduziert auch das Risiko, dass Wildtiere mitten auf der Strasse stehen bleiben. In der Tat finden in Gebieten mit Grossraubtierpräsenz (Luchs, Wolf)
nämlich vergleichsweise weniger Wildunfälle statt, als in Gebieten ohne diesen Jagddruck.