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02.06.2026
Arbeitslosenversicherung für Fahrlehrerschaft

Besserer Schutz für Fahrschulinhaber in Anstellung

Das Parlament hat eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) auf den Weg gebracht, die für manche Fahrschulen von Bedeutung sein kann. Doch nicht alle, die als «Unternehmer» bezeichnet werden, profitieren tatsächlich. Wir ordnen ein, worum es geht und wen die Neuerung betrifft.

Das Parlament hat eine Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) auf den Weg gebracht: Im eigenen Betrieb arbeitende Unternehmer:innen sollen in der Arbeitslosenversicherung besser abgesichert sein. Sie können künftig unter bestimmten Voraussetzungen leichter Leistungen beziehen.

Worum es geht

In der Differenzbereinigung schloss sich der Nationalrat am 1. Juni 2026 dem Ständerat an; die Vorlage ist bereit für die Schlussabstimmung. Den Anstoss gab eine parlamentarische Initiative von Nationalrat Andri Silberschmidt (FDP/ZH). Hintergrund ist eine seit Langem bemängelte Ungleichbehandlung.

Wer als Inhaberin oder Inhaber im eigenen Unternehmen angestellt ist und dort massgeblich mitbestimmt – in der sogenannten «arbeitgeberähnlichen Stellung» –, zahlt Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV), erhielt bisher aber erst dann Leistungen, wenn er oder sie sich vollständig vom Betrieb getrennt hatte. Künftig sollen Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen leichter möglich sein.

Wer gemeint ist - und wer nicht

Hier lohnt sich genaues Hinsehen, denn die Schlagzeilen sind missverständlich. Von «Unternehmern» und «Selbständigen» ist die Rede – rechtlich gemeint sind aber angestellte Inhaberinnen und Inhaber einer GmbH oder AG, die sich selbst einen Lohn auszahlen und deshalb als Arbeitnehmende ALV-Beiträge leisten. Nur diese Gruppe profitiert.

Echte Selbständigerwerbende – also insbesondere Inhaberinnen und Inhaber einer Einzelfirma – sind dagegen nicht betroffen. Sie gelten sozialversicherungsrechtlich als selbständig, zahlen auf ihr Einkommen gar keine ALV-Beiträge und sind nicht arbeitslosenversichert. Für sie ändert sich nichts. Die Initiative ist ausdrücklich auf jene begrenzt, die Beiträge bezahlen: Wer nichts einzahlt, hat auch keinen Anspruch, der sich verbessern liesse.

Was konkret gilt

Für angestellte Inhaberinnen und Inhaber einer GmbH oder AG hängen die neuen Voraussetzungen davon ab, ob sich der Betrieb in Liquidation befindet:

  • Betrieb in Liquidation: Leistungen sind möglich, wenn die Person nicht mehr im Betrieb angestellt ist und mindestens zwei Jahre dort gearbeitet hat.
  • Betrieb in Liquidation: Betrieb nicht in Liquidation: Leistungen sind möglich, wenn die Person zu weniger als 50 Prozent beteiligt ist, nicht im Verwaltungsrat sitzt, weniger als 33 Prozent der Stimmrechte hält und mindestens zwei Jahre im Betrieb gearbeitet hat.

Zusätzlich gilt eine Wartefrist von 20 Tagen. Ein Minderheitsantrag, diese Frist auf 30 Tage zu verlängern, fand keine Mehrheit.

Was das für Fahrlehrer:innen bedeutet

Für Fahrlehrer:innen ist die Rechtsform der Fahrschule entscheidend. Wer als Einzelfirma (Selbständigerwerbender) unterwegs ist (wie viele der L-drive Schweiz-Mitglieder), bleibt aussen vor; an der bisherigen Situation ändert sich nichts. Wer die Fahrschule hingegen über eine GmbH oder AG führt und sich selbst einen Lohn auszahlt, kann von der Neuerung profitieren und im Fall einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit künftig leichter Leistungen beziehen.

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