Lernfahrten

Autobahnen/Autostrassen: ASTRA stellt Überprüfung in Aussicht

Die Regelung zum Befahren von Autobahnen und Autostrassen mit Lernfahrausweis ist teilweise widersprüchlich. Ravaldo Guerrini, ehemaliger OFV-Präsident, hat deshalb beim ASTRA interveniert – mit Erfolg.

Immer wieder für Diskussionen und Verwirrung

«Fahrschüler dürfen verkehrsreiche Strassen erst befahren, wenn sie genügend ausgebildet sind, Autobahnen und Autostrassen erst, wenn sie prüfungsreif sind.» So sieht es die Verkehrsregelnverordnung (VRV Art. 27, Abs. 4) vor.

In der Praxis sorgt diese Bestimmung immer wieder für Diskussionen und Verwirrung: Einerseits müssen Lernfahrende möglichst umfassend ausgebildet werden, wobei sie an der praktischen Prüfung bereits über eine gewisse Routine verfügen sollten. Andererseits dürfen sie Autobahnen und Autostrassen erst befahren, wenn sie «prüfungsreif» sind. Gemäss bisheriger Praxis des Bundesamtes für Strassen ASTRA gilt dabei als «prüfungsreif», wer zur praktischen Prüfung angemeldet ist.

Auf Widersprüche und Folgen für die Verkehrssicherheit hingewiesen

Diese Interpretation macht nach Ansicht vieler Fahrlehrer:innen in der Praxis wenig Sinn – nicht nur bei Lernfahrenden der Kategorie B. Ravaldo Guerrini, langjähriger Präsident des Ostschweizer Fahrlehrer-Verbandes OFV, hat deshalb beim ASTRA eindringlich auf die Widersprüche und deren Folgen für die Verkehrssicherheit hingewiesen. Es sei zwar richtig, «dass eine Haupt- und Perfektionsschulung bei einer Motorradausbildung vorgesehen wäre», wies er auf die Probleme bei der Motorrad-Ausbildung hin. «Diese wird in der Praxis, insbesondere bei der Kat. A1 nur in sehr wenigen Fällen auch besucht!» Fakt sei vielmehr, dass sich die allermeisten Lernfahrer der Kat. A1 (ab 16 Jahre) nach dem Besuch der praktischen Grundschulung (PGS) selber anmelden oder vom Fahrlehrer zur Führerprüfung angemeldet werden, «ohne eine weitere Schulung zu besuchen.» Deshalb, so hält er in seinem Schreiben ans ASTRA fest, sei die Definition, «dass die Prüfungsreife durch eine Prüfungsanmeldung eine Berechtigung zum Befahren von Autobahn und Autostrasse attestiert, keine geeignete Definition.»

Mindestalter 17 macht Regelung noch absurder

Widersprüchlich ist diese Regelung gemäss Ravaldo Guerrini auch beim Autofahren lernen: «Ein Fahrlehrer dürfte die Autobahn/Autostrasse mit Lernfahrenden nur nach erfolgter Prüfungsanmeldung benutzen. Eine Anmeldung durch die Fahrschule ist aber nicht möglich, da ein Fahrlehrer seine Fahrschüler:innen nur anmelden sollte, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist.» Die Herabsetzung des Mindestalters für Lernfahrende auf 17 macht diese Regelung für die Fahrlehrer:innen und private Begleitpersonen (Mutter/Vater) noch paradoxer: Die Jugendlichen sollen während eines Jahres Fahrpraxis sammeln, dürfen aber gemäss Buchstaben des Gesetzes bis zur Prüfungsanmeldung nicht auf Autobahnen/Autostrassen Erfahrung sammeln. Und zur Prüfung können sie frühestens mit Erreichen des 18. Altersjahres antreten.

L-drive Schweiz steht hinter Praxisänderung

Angesichts der offensichtlichen Widersprüche unterstützt L-drive Schweiz das Vorgehen von Ravaldo Guerrini. Lernfahrende sollen nach Ansicht des Vorstandes Autobahnen/Autostrassen in Begleitung befahren dürfen, wenn sie die Hauptschulung abgeschlossen haben. Vom ASTRA erhofft man sich jetzt eine entsprechend praktikable Lösung.

Das ASTRA hat aufgrund der Bemühungen von Ravaldo Guerrini in Aussicht gestellt, die Frage der Definition von «Prüfungsreife» resp. die Regelung zum Befahren von Autobahnen und Autostrassen seinerseits «bei nächster Gelegenheit» zu überprüfen.