Klarheit beim Rechtsvorbeifahren
Der Bundesrat schliesst eine Lücke im Ordnungsbussenrecht. Ab dem 1. Juli 2026 gelten neue Bussen für das unzulässige Rechtsvorbeifahren. Auch das linksseitige Umfahren von Verkehrsinseln wird neu direkt gebüsst. Für den Fahrunterricht lohnt sich ein genauer Blick auf die Begriffe.
Was sich ändert: Der Bundesrat hat die Ordnungsbussenverordnung (OBV) am 19. Dezember 2025 revidiert. Die Änderung tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. Gleichzeitig gelten die angepasste Verkehrsregelnverordnung (VRV) und die Signalisationsverordnung (SSV). Damit lassen sich häufige Verstösse künftig direkt mit einer Ordnungsbusse ahnden.
Das wird neu geregelt
Konkret gelten ab diesem Datum folgende Beträge:
- Tatbestand Busse OBV-Ziffer: Unzulässiges Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 36 Abs. 5 VRV) CHF 200 314.5 (neu)
- Unzulässiges Rechtsvorbeifahren auf Haupt- und Nebenstrassen mit mehreren Fahrstreifen (Art. 8 Abs. 3 VRV) CHF 100 314.4 (neu)
- Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Haupt- und Nebenstrassen (Art. 8 Abs. 3 VRV) CHF 140 314.2
- Linksseitiges Umfahren einer Verkehrsinsel, Sperrfläche oder eines Hindernisses mit einem Motorfahrzeug (Art. 7 VRV) CHF 100 343 (neu)
- Linksseitiges Umfahren einer Verkehrsinsel, Sperrfläche oder eines Hindernisses mit Velo oder Mofa (Art. 7 VRV) CHF 30 626 (neu)
Tabelle: Bussenliste 1 (SVG), Anhang 1 OBV, Fassung vom 19. Dezember 2025.
Die zentrale Unterscheidung: Vorbeifahren ist nicht Überholen
Für den Unterricht bleibt eine Abgrenzung entscheidend. Das Rechtsvorbeifahren bedeutet ein Passieren im eigenen Fahrstreifen. Die Lenker:in bleibt dabei in der Spur. Seit dem 1. Januar 2021 ist dieses Manöver unter erweiterten Bedingungen erlaubt. Zulässig ist es jedoch nur mit der gebotenen Vorsicht.
Das Rechtsüberholen meint dagegen ein aktives Ausschwenken nach rechts. Wer ausschwenkt und danach wieder einbiegt, überholt unzulässig. Dieses Manöver bleibt verboten. Entsprechend ahndet es die Behörde weiterhin mit einer Ordnungsbusse.
Warum der Bundesrat handelt
Bisher beurteilte die Behörde unzulässiges Rechtsvorbeifahren im ordentlichen Verfahren. Dies konnte hohe Bussen und zusätzliche Verfahrenskosten auslösen. Zudem drohten ein Strafregistereintrag und ein Führerausweisentzug. Demgegenüber kostete das gefährlichere Rechtsüberholen innerorts lediglich CHF 140. Diese Ungleichbehandlung bezeichnete der Bundesrat als stossend.
Hinzu kam eine praktische Unsicherheit. Oft war unklar, ob die bestehende Bussenziffer auch das Rechtsvorbeifahren erfasst. Deshalb führt der Bundesrat nun einen eigenen Tatbestand ein. So gewinnt die Rechtsanwendung an Klarheit und Gleichbehandlung.
Neuer Tatbestand bei Verkehrsinseln
Zusammen mit dem neuen Artikel 7 VRV entsteht ein weiterer Bussentatbestand. Wer eine Verkehrsinsel links umfährt, verstösst neu direkt gegen die Regel. Gleiches gilt für eine Sperrfläche oder ein Hindernis in der Fahrbahnmitte. Für Motorfahrzeuge beträgt die Busse CHF 100. Für Velos und Mofas beträgt sie CHF 30.
Inkrafttreten und Rechtsgrundlagen
Die revidierten OBV, VRV und SSV treten am 1. Juli 2026 in Kraft. Die Rechtsgrundlage bildet die Ordnungsbussenverordnung (SR 314.11). Die massgebenden Tatbestände stehen in deren Anhang 1. Die definitive Fassung erscheint in der Amtlichen Sammlung auf Fedlex.