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12.08.2026
Signalisationsverordnung SSV

Tempo 30 auf Hauptstrassen: Was der Bundesratsentscheid für die Fahrausbildung bedeutet

Der Bundesrat hat die Motion Schilliger umgesetzt: Ab 1. Oktober 2026 gelten strengere Anforderungen für Tempo 30 auf verkehrsorientierten Strassen. Für die Fahrausbildung wichtiger ist eine zweite, wenig beachtete Änderung: in solchen Abschnitten gelten die Zonenregeln nicht mehr.

Das Parlament hatte im März 2024 die Motion 21.4516 Schilliger «Hierarchie des Strassennetzes innerorts und ausserorts sichern» überwiesen. Der Bundesrat hat sie an seiner Sitzung vom 12. August 2026 mit zwei Verordnungsänderungen umgesetzt, die beide am 1. Oktober 2026 in Kraft treten:

  • Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21), Art. 108 Abs. 1 und 4: Bei Temporeduktionen auf verkehrsorientierten Strassen muss die Hierarchie des Strassennetzes gewahrt bleiben. Im Gutachten ist neu zusätzlich zu prüfen, ob die Verkehrsorientierung der Strasse erhalten bleibt und ob die Massnahme keinen unerwünschten Ausweichverkehr in die Wohnquartiere auslöst.
  • UVEK-Verordnung über die Tempo-30-Zonen und die Begegnungszonen (SR 741.213.3), neuer Art. 1a: Diese Verordnung findet auf verkehrsorientierte Strassen keine Anwendung – auch dann nicht, wenn dort Tempo 30 angeordnet und der Abschnitt gestützt auf Art. 2a Abs. 6 SSV in eine Tempo-30-Zone einbezogen wurde.

Auf die ebenfalls in die Vernehmlassung geschickte Pflicht zur Priorisierung lärmarmer Beläge hat der Bundesrat verzichtet: Sie war bei der Mehrheit der Kantone, Städte und Gemeinden umstritten. Unverändert bleibt schliesslich die seit dem 1. Januar 2023 erleichterte Anordnung von Tempo 30 auf siedlungsorientierten Strassen – dort ist weiterhin kein Gutachten erforderlich, und die blosse Verbesserung der Lebensqualität genügt als Begründung.

Für die Praxis entscheidend ist der neue Art. 1a der Zonenverordnung

Der Gutachtensteil des Entscheids richtet sich an Kantone, Gemeinden und Verkehrsingenieur:innen. Für den Fahrunterricht ist die zweite, medial kaum beachtete Änderung die relevantere. Denn sie betrifft das, was Lernfahrende auf der Strasse tatsächlich vorfinden.

Bisher galt: Wurde ein Abschnitt einer verkehrsorientierten Strasse mit Tempo 30 in eine angrenzende Tempo-30-Zone einbezogen, unterstand er den Gestaltungs- und Vortrittsvorgaben der Zonenverordnung. Ab dem 1. Oktober 2026 ist das nicht mehr der Fall. Konkret entfallen für solche Abschnitte:

1. Die Vorgabe zum Rechtsvortritt (Art. 4 Abs. 1 der Zonenverordnung). Innerhalb einer Tempo-30-Zone ist eine vom Rechtsvortritt abweichende Signalisation nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert oder die bevorrechtigte Strasse Teil eines festgelegten Radverkehrsnetzes ist. Auf einbezogenen verkehrsorientierten Abschnitten gilt diese Einschränkung künftig nicht mehr. Die bestehende Vortrittssignalisation – «Hauptstrasse» (3.03) mit «Stop» (3.01) oder «Kein Vortritt» (3.02) an den Einmündungen – kann also unverändert bestehen bleiben, obwohl dort Tempo 30 signalisiert ist und die Strecke zonensignalisiert sein kann.

2. Das grundsätzliche Verbot von Fussgängerstreifen (Art. 4 Abs. 2 der Zonenverordnung). In Tempo-30-Zonen ist die Anordnung von Fussgängerstreifen grundsätzlich unzulässig; Ausnahmen bestehen nur bei besonderen Vortrittsbedürfnissen, namentlich bei Schulen und Heimen. Auf verkehrsorientierten Strassen dürfen Fussgängerstreifen dagegen weiterhin regulär markiert werden – mit der Folge, dass dort der Fussgängervortritt nach Art. 33 SVG und Art. 6 VRV gilt, während er ausserhalb markierter Streifen im Zoneninnern gerade nicht besteht (Art. 49 Abs. 2 SVG, Art. 47 VRV).

3. Die Vorgaben zur Gestaltung des Strassenraums (Art. 5 der Zonenverordnung). Die vorgeschriebene «Torwirkung» an den Zonenein- und -ausfahrten sowie allfällige Verkehrsberuhigungselemente sind auf diesen Abschnitten nicht mehr verlangt. Der Fahrbahnquerschnitt bleibt damit typischerweise der einer Hauptverkehrsstrasse – optisch also 50, signalisiert aber 30.

Keine neuen Verkehrsregeln – aber neuer Erklärungsbedarf

Wichtig für die Einordnung im Unterricht: Es ändert sich keine einzige Verkehrsregel. Weder Vortrittsregeln noch Fussgängervortritt, Geschwindigkeitsvorschriften oder Signalbedeutungen werden angetastet. Betroffen ist ausschliesslich das behördliche Anordnungsrecht – also die Frage, unter welchen Voraussetzungen Kantone und Gemeinden Tempo 30 verfügen dürfen und welche Zonenvorgaben sie dabei einhalten müssen. Für die Theorieprüfung und den VKU besteht daher kein unmittelbarer Stoffanpassungsbedarf.

Anpassungsbedarf besteht aber bei den Merksätzen, mit denen im Unterricht gearbeitet wird. Die verbreitete Faustregel «In der Tempo-30-Zone gilt Rechtsvortritt, und es gibt keine Fussgängerstreifen» war schon bisher eine Vereinfachung – ab Oktober 2026 wird sie zusätzlich unzuverlässig. Lernfahrende können künftig auf zonensignalisierten Abschnitten unterwegs sein, auf denen sie vortrittsberechtigt sind und Fussgängerstreifen queren. Die didaktisch saubere Formulierung lautet deshalb: Die Zonensignalisation legt die Höchstgeschwindigkeit fest, nicht den Vortritt. Der Vortritt ergibt sich aus der Signalisation an der Verzweigung – und nur bei deren Fehlen aus dem Rechtsvortritt nach Art. 36 Abs. 2 SVG.

Für die praktische Ausbildung folgt daraus dreierlei:

  • Signalisation lesen statt Zonenlogik anwenden. Beim Einfahren in Tempo-30-Abschnitte auf Hauptachsen konsequent auf die Vortrittssignale an den Einmündungen hinweisen.
  • Erwartungshaltung thematisieren. Ein baulich unverändert breiter Fahrbahnquerschnitt ohne Torwirkung erhöht das Risiko, dass die Geschwindigkeitsreduktion übersehen wird. Blickführung und Signalkontrolle beim Ortseingang bzw. Zonenwechsel gezielt üben.
  • Fussgängerstreifen bewusst behandeln. Der Wechsel zwischen Abschnitten mit und ohne markierte Querungsstellen innerhalb kurzer Distanzen verlangt eine differenzierte Instruktion zum Fussgängervortritt.

Zeitplan und Übergang

Beide Verordnungsänderungen treten am 1. Oktober 2026 in Kraft. Übergangsbestimmungen enthalten sie keine: Die neuen Anforderungen gelten damit für künftige Anordnungen, bestehende Signalisationen bleiben zunächst unverändert bestehen. Änderungen im Strassenraum werden erst dort sichtbar, wo Kantone und Gemeinden ihre bestehenden Anordnungen überprüfen oder neue Verfahren führen. Für den Unterricht heisst das: Die Situationen werden über die kommenden Jahre schrittweise heterogener – nicht schlagartig.

Wie viele Abschnitte betroffen sein werden, lässt sich heute nicht beziffern. Absehbar ist immerhin die Richtung: Der zusätzliche Nachweis im Gutachten erhöht die Hürde für Tempo 30 auf Hauptachsen, während die gleichzeitige Lockerung der Zonenvorgaben jene Anordnungen, die dennoch erfolgen, weniger einheitlich ausgestaltet.

Einordnung durch L-drive Schweiz

Aus Sicht der Fahrausbildung ist der Entscheid ambivalent. Die Sicherung der Netzhierarchie ist verkehrsplanerisch nachvollziehbar und dürfte den Ausweichverkehr in Quartiere begrenzen. Zugleich schwächt die Ausnahme von der Zonenverordnung die Selbsterklärungsfähigkeit der Signalisation: Das Signal «Tempo-30-Zone» steht künftig für unterschiedliche Regelungsregime, die sich für Lernfahrende und ortsunkundige Verkehrsteilnehmende nicht mehr aus dem Zonensignal allein erschliessen. Genau diese Verlässlichkeit von Erwartungsbildern ist ein zentrales Element der Verkehrssicherheit – und ein Punkt, den die Fahrlehrerschaft in der weiteren Umsetzung aufmerksam verfolgen wird.

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