Raserdelikte

Werden Raser jetzt mit Samthandschuhen angefasst?

Der Bundesrat hat das erste Paket der beschlossenen Anpassungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) per 1. Oktober 2023 in Kraft gesetzt. Neu geregelt ist unter anderem die Sanktionierung von Raserdelikten.

Vor zehn Jahren hatte sich die Stiftung RoadCross Schweiz mit der Lancierung der Initiative «Schutz vor Raser» für harte Mindeststrafen bei Raserdelikten stark gemacht. Im Frühjahr 2023 hat das Parlament eine SVG-Revision verabschiedet. Dass die Neuformulierung des Gesetzestextes auch Möglichkeiten zur Unterschreitung der bisherigen Mindeststrafen enthält, stiess auf Kritik, wurde von RoadCross Schweiz unter Bedingungen jedoch akzeptiert.

Mindestfreiheitsstrafe und Führerausweis bleiben

Raserdelikte werden auch künftig mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Führerausweisentzug von zwei Jahren sanktioniert. Die Gerichte erhalten aber neu mehr Ermessensspielraum, um die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und unnötige Härten zu vermeiden. Ist die Täter:in noch unbescholten, kann das Gericht eine Strafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe verhängen. Bei einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr kann die Dauer des Entzugs neu auf ein Jahr reduziert werden.

RoadCross Schweiz wird richterliche Praxis genau beobachten

RoadCross Schweiz hatte mit dem Referendum gedroht, sollten die Mindeststrafen komplett gestrichen werden. Dass nun bei achtenswerten Gründen und bei gutem Leumund die Mindeststrafen unterschritten werden können, ist ein Kompromiss, um nicht die gesamte Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes zu blockieren. RoadCross Schweiz wird die richterliche Praxis aber genau beobachten und bei zu weichen Urteilen für Raser mit entsprechenden Schritten reagieren.