Fahrausbildung

Wann sind Lernfahrende bereit für die Autobahn?

Die Autobahn, mit ihren hohen erlaubten Geschwindigkeiten, ist für Lernende eines der letzten Kapitel, bevor es an die praktische Prüfung geht. Wenngleich rechtlich geregelt, ist die Frage, wann Lernende auf der Autobahn fahren dürfen, nicht einfach zu beantworten.

Die Reihenfolge beim Erlernen der geforderten Fahrfertigkeiten sind im Grundsatz klar: von «einfach» wird allmählich gesteigert zu «anspruchsvoll», von wenig befahrenen Strassen gehen Fahrschüler:innen – stets begleitet – allmählich zu dichterem Verkehr und viel befahrenen Strassen über.

Und zuletzt, quasi als Finale vor der praktischen Führerprüfung, kommt die Autobahn dran. Zwar sind diese richtungsgetrennten Strassen statistisch gesehen die sichersten der Schweiz. Dennoch sind die höheren Geschwindigkeiten bei gleichzeitiger Nutzung mehrerer Fahrspuren gewöhnungsbedürftig und «nicht ohne».

Erst bei Prüfungsreife

Wann also sollen/dürfen Lernende Autobahnen und Autostrassen befahren? Das für die Auslegung der geltenden Vorschriften zuständige Bundesamt für Strassen (ASTRA) sagt es so: «Autobahnen und -strassen dürfen auf Lernfahrten erst dann befahren werden, wenn die Fahrschülerin oder der Fahrschüler prüfungsreif ist. Prüfungsreif bedeutet: Die Fahrschülerin oder der Fahrschüler ist so weit ausgebildet, dass sie oder er eine gute Chance besitzt, die praktische Führerprüfung zu bestehen. Es ist Sache der privaten Begleitperson, der Fahrlehrerin oder des Fahrlehrers zu beurteilen, ob diese Prüfungsreife gegeben ist.» Als Hinweis auf die Prüfungsreife gilt gemäss Praxis des ASTRA die Anmeldung zur praktischen Prüfung.

Fahrlehrer:in als Profi weiss Rat

Dies ist missverständlich bis widersprüchlich. Die Fahrlehrerschaft kritisiert diese (Un-)logik denn auch seit Jahren als «nicht praxistauglich». Bis zu einer Klarstellung gilt für Eltern und andere Laienbegleiter:innen der Rat, den Entscheid über Fahrten auf der Autobahn in Absprache mit Fahrlehrer:innen als  Profis zu treffen. Fahrlehrer:innen sind ausgebildet und erfahren in der Beurteilung der Fertigkeiten der Auszubildenden. Darüber hinaus sind sie unbefangen und neutral in ihrer Einschätzung.

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