Text: Ravaldo Guerrini / Foto: iStock
Wie auch bei der Kategorie A/A1 Motorrad ist auch bei der Führerprüfung für die Kategorie B vorgesehen, dass die Prüfungsdauer nicht weniger als 60 Minuten dauern soll und mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr gefahren werden muss. Diese Massnahme soll zur Steigerung der Qualität der Führerprüfung und den Kenntnissen der Kandidaten an der praktischen Führerprüfung der Kat. B beitragen. VZV-Anhang 12 IV- Prüfungsdauer und -strecke
Die Prüfungsdauer und -strecke muss so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll inkl. Begrüssung und Verabschiedung des Kandidaten in keinem Falle weniger betragen als 60 Minuten für die Kategorien A und B, die Unterkategorien A1 und B1 sowie die Spezialkategorie F, wobei mindestens 45 Minuten im öffentlichen Strassenverkehr absolviert werden müssen.Kantonale Unterschiede auch bei der Kategorie B
Trotz klarer Weisung in der asa Richtlinie 7, gestützt auf den VZV-Anhang 12, wird die Umsetzung der Weisung bei den kantonalen Strassenverkehrsämtern unterschiedlich ausgelegt und umgesetzt. In den Kapiteln «Vorbereitung des Fahrzeugs/Fahrers» und «Manövrieren» (asa Richtlinie 7, S. 22 und 24) wird unter anderem auch die Überprüfung einer Notbremsung das Rückwärtsfahren und ein korrektes Anwenden von Fahrassistenzsystemen FAS gefordert! Die Prüfung beginnt je nach Kanton mit einer Überprüfung der Bereiche Fahrzeugpapiere, Bedienungseinrichtung, Armaturenbrett und den Bereich rund ums Fahrzeug. Auch kann der Prüfungsexperte den Einsatz und die Kenntnisse von Assistenzsystemen überprüfen in dem er dazu Fragen stellt, oder das Einschalten oder Abschalten der Assistenzsysteme verlangt. Insbesondere die Punkte Rückwärtsfahren, Assistenzsysteme, technische Fragen zum Fahrzeug, Fahrzeug-Sicherung gegen Wegrollen und Diebstahl und die Notbremsung werden bei einigen Strassenverkehrsämtern nicht oder nur sporadisch überprüft. Bei der Auto- und Motorrad Führerprüfung wird zudem der VZV-Artikel 22 Abs.4 so gut wie nie von den Expert:innen angewendet, obschon in manchen Fällen offensichtlich Bedarf vorhanden wäre.VZV-Artikel 22 Abs.4
Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue Prüfung der Basistheorie an.
In den unten aufgeführten Beispielen werden die kantonalen Unterschiede bei der Abnahme von Autoprüfungen der Kat. B deutlich.
Die Angaben in der Tabelle sind von langjährigen Fahrlehrer:innen, der jeweiligen Kantone eingegangen, die dort regelmässig Führerprüfungen mit ihren Kandidierenden absolvieren. Zum Teil wurden auch mehrere Fahrlehrer:innen der Regionen in die Antworten miteinbezogen.
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